Verfahren

 

Wie funktioniert die Vergabe?

 

Zielgruppe: Wer ist empfangsberechtigt?

 

Im Sinne der Bildungsscheckförderung werden Bildungsschecks an Unternehmen (Betrieblicher Zugang) oder einzelne Beschäftigte (Individueller Zugang) ausgegeben, deren Standort bzw. Arbeitsstätte in NRW liegt. Der Bildungsscheck kann auch für Bildungsurlaub verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass damit nicht die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung finanziert werden. Beschäftigte dürfen im laufenden und im vorangegangenen Jahr an keiner beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.

 

Zu den empfangsberechtigten Beschäftigten zählen:

 

  • berufstätige Personen, also Lohn- und Gehaltsempfänger aus Unternehmen oder Organisationen, die mindestens einen und höchstens 249 Beschäftigte aufweisen
  • für ein Unternehmen in NRW tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen
  • Geschäftsführer, die nicht Eigentümer oder Teileigentümer des Unternehmens sind
  • geringfügige Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte mit Zeitvertrag und Minijobber
  • noch Beschäftigte, aber kurz vor der Arbeitslosigkeit stehende Personen
  • Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
  • im Unternehmen mithelfende Familienangehörige (ohne andere Hauptbeschäftigung)
  • mitarbeitende Eigentümer / Betriebsinhaber in den ersten fünf Jahren nach Gründung des Unternehmens

 

Zu den empfangsberechtigten Unternehmen zählen:


  • kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen, die mindestens einen und höchstens 249 Beschäftigte aufweisen

bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl eines Unternehmens sind zu berücksichtigen:

 

a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c) mitarbeitende Eigentümer,

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen

 

Zu den nicht empfangsberechtigten Personen zählen:

 

  • Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes
  • Betriebsinhaber oder Eigentümer eines Unternehmens, dessen Gründung
  • 1 EURO-Jobber (für diese Gruppe sind die ARGEN/Optionskommunen zuständig)
  • Auszubildende
  • ALG I- und ALG II-Empfänger (für diese Gruppe ist die Arbeitsagentur zuständig)

 

Bereiche der beruflichen Weiterbildungsförderung

Was wird gefördert?

 

Gefördert werden Angebote, die Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Verhaltensweisen für die berufliche Tätigkeit vermitteln. Dazu zählen z. B Kurse zur Verbesserung

 

der allgemeinen und speziellen Sprachkenntnisse (z. B. Business English, Prüfungsvorbereitungskurse für LCCI-Zertifikate, Deutsch für Ausländer, Chinesisch für Geschäftsleute etc.)

der EDV-Kenntnisse

der Lern- und Arbeitstechniken

der Schlüsselqualifikationen

der Medienbildung

Weiterbildungsangebote in Form von Fernunterricht, E-Learning und Blended Learning, sofern diese den Anforderungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetzt genügen.

 

Nicht gefördert werden arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie:

 

Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen

Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundennachweise notwendig sind

Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen

Angebote, die der reinen Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen

Weiterbildungsangebote, die dem Grunde nach staatlich gefördert werden können, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BaföG -, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –

Weiterbildungsangebote, die nach § 79 SCB III bereits gefördert werden